Allgemeine Lieferbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen der NK Networks & Services GmbH - Inland – Kauf –Ausgabe 8/2011
1. Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der NK Networks & Services erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die NK Networks & Services mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“ u.a. genannt) über Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den oder von dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, es sei denn es handelt sich um Geschäftsbedingen von Herstellern. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss / Vertragsgegenstand
(1) Ein Vertrag zwischen dem Besteller und uns kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung für den uns vom Besteller erteilten Auftrag zustande. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.
(3) Der Besteller erwirbt von uns die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Waren einschließlich der eventuell bestellten Betriebssoftware. Die Software ist in ausführbarer Form auf den Geräten installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert.
(4) Wir sind Wiederverkäufer von Herstellern. Für Hardware und Software erhält der Besteller die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung/Benutzerhandbuch) soweit sie vom Hersteller bereitgestellt wird.
(5) Der Besteller erhält an der auf den Waren installierten Software das einfache (nicht ausschließliche) Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Geräte zu nutzen.
(6) Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand unserer Lieferung. Sie können auf Anfrage durch uns erbracht werden, bleiben jedoch einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Auf Wunsch des Bestellers kann über weitere Leistungen (Beratung, Einweisung, Schulungen) eine eigene Vereinbarung getroffen werden.
(7) Die von uns gelieferten Waren und dazugehörige Software können (Re-) Exportrestriktionen der USA und des U. K. unterliegen. Hierzu sind die jeweiligen vom Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Bestellers zu beachten.
(8) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(9) Wir stehen insbesondere nicht für andere Darstellungen der Liefergegenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Herstellers oder Dritter, sowie unsere Angestellten oder Vertriebspartner ein, es sei denn wir haben eine entsprechende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3. Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise gelten frei Bestimmungsort in Deutschland unabgeladen und ohne Verpackung.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller, wenn er nicht Kaufmann ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich auszuüben ist.
(3) Unsere Rechnungen sind innerhalb des jeweiligen Zahlungszieles sofort zur Zahlung fällig. Der Besteller befindet sich spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs.3 BGB) in Verzug. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart erfolgen alle Zahlungen in Euro. Sie sind ohne jeden Abzug und für uns kostenlos zu leisten.
(4) Verzugszinsen berechnen wir mit 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.
(5) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
(6) Erfolgen Teillieferungen, so ist der Kaufpreis nach jeder Lieferung fällig. Alle Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, insbesondere u.a. Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleiches oder Insolvenz. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit auszuführen.
4. Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten ) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(6) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(7) Im Übrigen ist der Besteller im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines nicht vorhandenen oder geringeren Schadens vorbehalten.
5. Pflichten des Bestellers
(1) der Besteller trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Ware ordnungsgemäß abgeliefert werden kann.
(2) der Besteller wird die Vertragsware nach Erhalt installieren und konfigurieren. Es ist Sache des Bestellers, dass die hierfür gemäß den Richtlinien des Herstellers erforderliche Systemumgebung bereitsteht. Die Richtlinien des Herstellers sind bei uns zu beziehen.
(3) Der Besteller tritt mit dem Kauf der Ware als Vertragspartei in die Endbenutzerlizenzvereinbarung (EULA) des Herstellers ein. Die Endbenutzerlizenzvereinbarung kann von dem Besteller bei uns eingesehen oder von uns übersandt werden. Der Besteller bewilligt mit seinem Auftrag ein, in die Endbenutzerlizenzverträge der jeweiligen Hersteller einzutreten und die dortigen Vorschriften zu beachten.
6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Köln, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Versandverpackungen werden gesondert berechnet.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen , wenn
- die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
- wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
- seit der Lieferung oder Installation 12 [zwölf] Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 [sechs] Werktage vergangen sind , oder
- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
7. Haftung für Mängel
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich (längstens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen nach Ablieferung) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden von uns nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
(3) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
(4) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:
(a) Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen hierbei wir nach eigenem Ermessen.
(b) Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(5) Die Mängelbeseitigung durch uns kann durch die telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Besteller erfolgen. Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch entsteht, dass die Produkte vom Besteller an einen anderen Ort als unseren Sitz verbracht wurden, trägt der Besteller. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, können wir den uns entstehenden Aufwand ersetzt verlangen soweit der Besteller zumindest fahrlässig gehandelt hat.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
(7) Wir haften nicht für natürlichen Verschleiß oder Abnutzung.
(8) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.
(9) Im Fall des berechtigten Rücktritts des Bestellers ist uns gestattet, angemessene Entschädigung für die durch den Besteller gezogenen Nutzungen der Produkte bis zur Rückabwicklung verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(3) Soweit wir gemäß (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf den Rechnungsbetrag der betreffenden Lieferung je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Rücktritt berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang an Wiederverkäufer außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unab¬hängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Der Besteller darf die Liefergegenstände vor Eigentumsübergang auf ihn weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende
10. Gerichtsstand/Rechtswahl
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
11. Salvatorische Klausel/Schriftform
(1) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
(3) Hinweis: Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
Stand: 2011 / 8

- 15.02.2012
- AXIANS auf dem LambdaNet Forum, Frankfurt
- 24.02.2012
- Cisco Up to Date UCS, Billerbeck

- Werden Sie Vertriebs-Trainee bei AXIANS
- Berufliche Erfahrung "on the job" kombiniert mit dem "Junior Challenger" Programm unseres Partners Cisco Systems



